AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der DOM Sicherheitstechnik Ges.m.b.H.

1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen sowie sämtliche sonstigen Leistungen der DOM Sicherheitstechnik Ges.m.b.H. (nachfolgend: „DOM“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn DOM diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 DOM ist zur Änderung der Lieferbedingungen berechtigt. Die geänderten Lieferbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung derselben an den Kunden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem DOM dem Kunden bekannt gibt, wo er in die geänderten AGB Einsicht nehmen kann.

2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von DOM sind freibleibend. Ein Vertrag kommt - vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2.2 - erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DOM zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung von DOM und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen von DOM bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DOM.
2.2 Ein Vertrag kommt - auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung - spätestens mit der Lieferung durch DOM zustande, wenn eine Auftragsbestätigung von DOM nicht erteilt werden muss; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich beim Vertragsgegenstand um die Lieferung einzelner Schlüssel (Ersatzschlüssel) handelt oder der Wareneingang beim Kunden binnen neun Arbeitstagen erfolgen soll.
2.3 DOM behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), der Software- Dokumentation und den Mustern, sowie davon angefertigten Kopien (gemeinsam „Unterlagen“) vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind DOM auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

3. Lieferfristen und -termine
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind für DOM nur verbindlich, wenn sie von DOM schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde DOM alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von DOM liegende und von DOM nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden DOM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen dann nicht.
3.3 Bei Liefergegenständen, die DOM nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. DOM übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für Verzögerungen, bei der Lieferung von Gegenständen, die DOM nicht selbst herstellt.
3.4 Verzögern sich die Lieferungen von DOM, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn DOM die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Diese Frist hat zumindest zehn Werktage zu betragen.
3.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DOM unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 DOM ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen werden getrennt in Rechnung gestellt; diese Rechnungen sind unabhängig von allfällig noch ausstehenden Lieferungen fällig.

4. Versand, Gefahrübergang, Versicherungen
4.1 Soweit vom Kunden keine andere Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Verpackung und Transport erfolgen auf Kosten des Kunden und nach Wahl von DOM.
4.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über (somit spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens der Werke oder des Lagers von DOM). Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
4.3 Der Gefahrübergang gemäß Punkt 4.2 tritt auch dann ein, wenn die Lieferung „frei Haus“, CIF, FOB, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt und zwar auch dann wenn der Transport von DOM übernommen wird.
4.4 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
4.5 Der Kunde trägt die Kosten eines von ihm gewünschten Nachweises der Ablieferung der Liefergegenstände (Ablieferungsnachweis) an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse.

5. Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Der Preis für die Leistungen von DOM bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung; sollte es eine solche nicht geben, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von DOM.
5.2 Alle Preise von DOM verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Kunde trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Einführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
5.3 DOM ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinn der Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu legen.
5.4 Jede Rechnung von DOM wird längstens 30 Tage ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn DOM über den Betrag verfügen kann.
5.5 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist DOM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiteren Verzugs- oder Zinsenschadens durch DOM bleibt unberührt.
5.6 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für DOM kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.7 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.8 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nicht befugt.
5.9 DOM ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann DOM von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt DOM unbenommen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von DOM.
6.2 Bei laufender Rechnung mit dem Kunden gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der DOM zustehenden Saldoforderung.
6.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von DOM gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an DOM ab; DOM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen DOM und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an DOM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für DOM im eigenen Namen einzuziehen. DOM kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOM in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist DOM berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt DOM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DOM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für DOM verwahren.
6.5 Der Kunde wird DOM jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an DOM abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DOM anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DOM hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
6.7 Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber DOM in Verzug und tritt DOM vom Vertrag zurück, so kann DOM unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde DOM oder den Beauftragten von DOM sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
6.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Österreich, wird der Kunde alles tun, um DOM unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6.9 Auf Verlangen von DOM ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten angemessen zu versichern, DOM den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DOM abzutreten.

7. Beschaffenheit, Rechte des Kunden bei Mängeln, Untersuchungspflicht
7.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes („Beschaffenheitsvereinbarung“). Bei Lohnarbeit und Galvanisierung von Ware des Kunden übernimmt DOM keine Haftung für die Qualität des Materials und dessen Eignung zur Bearbeitung.
7.2 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von DOM überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien von DOM für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.3 Rechte des Kunden wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe unverzüglich überprüft und DOM Mängel unverzüglich, spätestens jedoch vier Werktage nach Übergabe, schriftlich mitteilt und den Mangel konkret bezeichnet; verborgene Mängel müssen DOM unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für verdeckte Mängel haftet DOM jedoch nur, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Sache und spätestens vier Werktage nach deren Auftreten schriftlich und begründet angezeigt werden.
7.4 Bei jeder Mängelrüge steht DOM zunächst das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde DOM die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. DOM kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an DOM auf Kosten von DOM zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt und war dies dem Kunden vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so ist er DOM zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, z. B. Fahrt- oder Versandkosten, verpflichtet.
7.5 Mängel wird DOM nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose Beseitigung eines von DOM zugestandenen Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-
, Arbeits- und Materialkosten übernimmt DOM.
7.6 Der Kunde wird DOM die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit, zumindest jedoch drei Wochen, einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn DOM mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an DOM, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DOM den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.
7.7 Von DOM ersetzte Teile sind DOM auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
7.8 Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung (z.
B. übermäßige Beanspruchung) oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden, nicht geeignetes Zubehör, nicht geeignete Ersatzteile, ungeeignete Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von DOM zu vertreten sind. Die Gewährleistung bezieht sich außerdem ausdrücklich nicht auf natürlichen Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die durch nachlässige oder fehlerhafte Inbetriebnahme oder Montage, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind. Sie erlischt, wenn der Kunde den Liefergegenstand bearbeitet oder verändert bzw. von Dritten bearbeiten oder verändern lässt.
7.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat DOM sie verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz oder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.10 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt, so weit diese gesetzlich verkürzbar ist, zwölf Monate ab Übergang der Gefahrtragung. Der Kunde muss. So weit dies gesetzlich vereinbar ist, die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweisen.

8. Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster und Lehren allein; DOM schließt die Haftung dafür aus. DOM haftet für Schäden des Kunden gleich welcher Art nur, wenn DOM oder die Erfüllungsgehilfen von DOM diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
8.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.3 wird die gesetzliche Haftung von DOM für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(i) DOM haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(ii) DOM haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
8.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem PHG oder dem KSchG) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.

9. Produkthaftung
Veräußert der Kunde den Liefergegenstand unverändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er DOM im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

10. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie DOM die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch DOM die Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde stellt DOM von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen DOM geltend machen mögen (einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung).

11. Pauschalierter Schadensersatz
11.1 DOM ist berechtigt, bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden (auch wenn DOM berechtigt vom Vertrag zurücktritt), pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vom Kunden zu zahlenden Preises zu verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche durch DOM bleibt davon unberührt.
11.2 Für nach Wünschen des Kunden hergestellte Waren hat DOM in jedem Fall Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens (einschließlich des entgangenen Gewinns)

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Der Kunde darf die sich aus dem Vertrag mit DOM ergebenden Rechte und Forderungen nur nach schriftlicher Einwilligung von DOM an Dritte abtreten.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
12.3 Ist eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12.4 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DOM ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt zuständig. DOM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und das UN-Kaufrecht.